Schlussabrechnung Überbrückungshilfe: Umgang mit Fehlern und Haftung | Fieldfisher
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Schlussabrechnung Überbrückungshilfe: Umgang mit Fehlern und Haftung

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Weitere Informationen: Corona-Überbrückungshilfen

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Die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnung Paket 1 (Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe) und Paket 2 (Überbrückungshilfe III Plus und IV) endete am 31. Oktober 2023 [Nachfrist: 31. Januar 2024]. Die Frist konnte auf Antrag zunächst bis zum 31. März 2024 verlängert werden. Sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde, ist die Schlussabrechnung nun bis spätestens 30. September 2024 einzureichen. 

Dies ist der Stichtag bis zu dem die Schlussabrechnungen für die verschiedenen Corona-Überbrückungshilfen zu erstellen sind. Wir möchten in einer Beitragsserie auf Problempunkte im Rahmen der Schlussabrechnungen eingehen.

Dieser Beitrag soll Hilfestellungen im Umgang mit unbeabsichtigten Fehlern, die Steuerberater:innen bei Erstellung der Schlussabrechnung erstmals auffallen und Antworten auf damit verbundene Haftungsfragen gegenüber der Mandantschaft geben.

I. Korrektur des Fehlers

Die Schlussabrechnung dient der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der ausgezahlten Fördersummen. Die Corona-Überbrückungshilfen wurden vorläufig unter dem Vorbehalt einer Schlussabrechnung bewilligt und ausgezahlt. Sie dient der Ermittlung der tatsächlichen Höhe der Fixkosten und der Fördersumme. Mithin können sich im Ergebnis auch Rückzahlungen oder Nachzahlungen ergeben.

Unbeabsichtigte Fehlangaben in den Anträgen, die durch falsche Eintragungen, falsche Informationen der Mandantschaft oder wegen Unkenntnis entstanden sind, können zu einer höheren Förderung geführt haben. Solche Fehler können und sollten im Rahmen der Schlussabrechnung korrigiert werden. Andernfalls drohen strafrechtliche Konsequenzen unter anderem wegen Suventionsbetrug gem. § 264 Strafgesetzbuch (lesen Sie dazu auch folgenden Beitrag: https://www.fieldfisher.com/de-de/insights/strafbarkeit-der-steuerberater-innen-im-rahmen-der-schlussabrechnung). Gegenüber der Mandantschaft empfiehlt es sich die Fehler transparent zu besprechen und darauf hinzuweisen, dass eine Korrektur das einzige rechtmäßige und mithin alternativlose Vorgehen ist. Neben der Korrektur in der Schlussabrechnung kann der Fehler der Bewilligungsstelle in einem zusätzlichen Begleitschreiben offengelegt werden. Möglicherweise wird es daraufhin zu Nachfragen kommen. Diese sollten gewissenhaft und in Rücksprache mit der Mandantschaft beantwortet werden. In den Schlussabrechnungsverfahren haben die Antragsteller strenge Mitwirkungspflichten, das Nachholen in späteren Widerspruchs- oder Klageverfahren ist nicht möglich. Sämtliche, nicht korrigierte, Fehler der prüfenden Dritten werden den antragsstellenden Unternehmen voll angelastet.

Bei beabsichtigten Fehlern in der Antragsstellung ist aufgrund der strafrechtlichen Relevanz die Beratung durch einen im Strafrecht versierten Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu empfehlen. Dieser Beitrag befasst sich nur mit unbeabsichtigten Fehlern, die keine strafrechtliche Relevanz haben.

II. Haftungsfragen

Der Mandant wird auf Basis der geänderten und fehlerfreien Schlussabrechnung einen Schlussbescheid erhalten, der womöglich die Rückzahlung des zu viel erhaltenen Förderungsbetrags nach sich zieht. Gegen die Haftung von Steuerberater:innen sprechen folgende Punkte:

1. Eigeninteresse an der Korrektur

Die antragsstellenden Unternehmen müssen ein erhebliches Eigeninteresse an der Korrektur der falschen Angaben haben. Das ist die einzige rechtmäßige und mithin alternativlose Möglichkeit. Sollte der Antragsteller:in mit der Korrektur nicht einverstanden sein, ist eine Niederlegung des Mandats jederzeit möglich. Die Steuerberater:innen sollten sich von ihrer Mandantschaft nicht unter Druck setzen lassen, andernfalls kommt eine Strafbarkeit in Betracht, wenn in Kenntnis der falschen Angaben die Schlussabrechnung eingereicht wird.

2. Ohne Anspruch kein Schaden

Aufgrund der fehlerhaften Angabe fehlten die Fördervoraussetzungen in der fraglichen Höhe von vornherein. Der Mandant:in hatte nie einen Anspruch auf die zu viel gezahlte Fördersumme, folglich besteht auch kein Schaden. In Ermangelung eines Schadens, fehlen die tatbestandlichen Voraussetzungen für Haftungsansprüche.

3. Kein Vertrauensschutz

Die Haftung für mögliche Finanzierungskosten der Rückforderung, lassen sich von den Haftpflichtversicherungen leicht mit dem Argument zurückweisen, dass Billigkeitsleistungen immer unter dem Vorbehalt einer Schlussabrechnung stehen und es mithin keinen Vertrauensschutz gibt. Zwar sehen wir bei Fieldfisher das Argument des fehlenden Vertrauensschutzes kritisch und folgen in zahlreichen Widerspruchs- und Klageverfahren gegenüber den Bewilligungsstellen einer gegensätzlichen Argumentation. Jedoch ist für zivilrechtliche Haftungsfragen zu erwarten, dass eine entsprechende Argumentation von den Versicherungen aufgegriffen wird.

4. Lange Rückzahlungsfristen

In praktischer Hinsicht gibt es ein tragendes Argument für die Mandantschaft: es bleibt viel Zeit sich auf die etwaigen Rückzahlungen vorzubereiten. Die Rückforderungen sind erst nach Erhalt des Schlussbescheids zu zahlen und indessen werden Rückzahlungsfristen von bis zu sechs Monaten ohne Verzinsung gewährt. Trotz der Fristverlängerung bis zum 30. September 2024, sehen sich die Bewilligungsstellen mit einer erheblichen Arbeitsbelastung konfrontiert, sodass zu erwarten ist, dass die Bearbeitung vieler Schlussabrechnungen noch viele Monate in Anspruch nehmen werden.

III. Fazit

Unbeabsichtigte Fehler sind in der Schlussabrechnung zwingend zu korrigieren, ein Begleitschreiben an die Bewilligungsstelle ist empfehlenswert. Zudem sollte ein offener Austausch mit der Mandantschaft gepflegt werden. Fehler passieren und lassen sich hier einfach aus dem Weg räumen. Eine Haftung der Steuerberater:innen ist regelmäßig nicht angezeigt. Mit einer Fehlerkorrektur geht das geringstmögliche rechtliche Risiko einher.

Wenn Sie Unterstützung im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen benötigen, melden Sie sich gerne bei uns.

Wir helfen Ihnen auch kurzfristig.

Über die Autoren:


Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner im Verwaltungsrecht (vor allem Verwaltungsprozessrecht) im Hamburger Büro von Fieldfisher. Er berät Unternehmen und den öffentlichen Sektor, vor allem in komplexen Rechtsfragen des Öffentlichen Rechts und bei Streitigkeiten. Er berät seit mehreren Jahren auch im Fördermittelrecht.         
 
Tanja Ehls begleitet als Rechtsanwältin regelmäßig Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung und Abstimmung mit dem Zuwendungsgeber sowie bei der Dokumentation und dem Berichtswesen. Sie berät zudem zu zuwendungsrechtlichen Einzelfragen sowie zu begleitenden beihilferechtlichen und vergaberechtlichen Aspekten. Zu ihren Mandanten gehören Unternehmen in Verwaltungsverfahren, Ministerien und Behörden, Hochschulen und Forschungseinrichtungen.