Neue Leitlinien des Bundeskartellamtes zum Kronzeugenprogramm und zur Bußgeldzumessung | Fieldfisher
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Insight

Neue Leitlinien des Bundeskartellamtes zum Kronzeugenprogramm und zur Bußgeldzumessung

15.10.2021

Locations

Germany

Am 11. Oktober 2021 hat das Bundeskartellamt ("BKartA") neue Leitlinien für das Kronzeugenprogramm und für die Bußgeldzumessung in Kartellverfahren veröffentlicht.
 


Hintergrund

Kronzeugenprogramme werden schon lange weltweit im Kartellrecht eingesetzt und sind für die Kartellbekämpfung von essenzieller Bedeutung. Kartelle können typischerweise nur von innen heraus aufgedeckt werden. Durch das Kronzeugenprogramm kann Kartellbeteiligten das Bußgeld vollständig erlassen oder ermäßigt werden, wenn sie dazu beitragen, ein Kartell zwischen Wettbewerbern aufzudecken. In der Praxis konnten mithilfe von Kronzeugen bereits in Vielzahl an Kartellen aufgedeckt werden. Das BKartA hat dazu bereits erstmals im Jahr 2000 allgemeine Verwaltungsgrundsätze erlassen.
Während die Regelungen zum Kronzeugenprogramm nun erstmal im Zuge der 10. GWB-Novelle auch im Gesetz verankert wurden und der Umsetzung der sog. ECN+-Richtlinie dienen, sollen die neuen Leitlinien zur Bußgeldbemessung vorrangig die Verwaltungsgrundsätze an die – bisher teils erheblich abweichende – gerichtliche Praxis anpassen.
 

Kronzeugenprogramm

Grundsätzlich kann jeder Kartellbeteiligte einen Antrag im Rahmen des Kronzeugenprogramms beim BKartA stellen. Wenn Kartellbeteiligte im Rahmen des Kronzeugenprogramms dazu beitragen, dass ein Kartell zwischen Wettbewerbern aufgedeckt wird, kann das BKartA die Geldbuße vollständig erlassen. Voraussetzung für eine Kronzeugenbehandlung ist die dauerhafte und uneingeschränkte Kooperation mit dem BKartA. Wichtig ist außerdem: ein vollständiger Erlass der Geldbuße ist nur für den ersten Beteiligten, der kooperiert, möglich. Bei einer Kooperation von weiteren Beteiligten kommt lediglich eine Ermäßigung der Geldbuße in Betracht. Auch dabei gilt jedoch ausweislich des ebenfalls neu veröffentlichen Merkblattes über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen für Kartellbeteiligte: "je frühzeitiger eine Kooperation erfolgt, desto wertvoller ist sie in der Regel und desto stärker kann sie honoriert werden."
Für einen vollständigen Erlass der Geldbuße muss der Kartellbeteiligte nach den Leitlinien das BKartA durch die Informationen grundsätzlich in die Lage versetzen, einen Durchsuchungsbeschluss erwirken zu können. Für die nachfolgend Kooperierenden richtet sich der Umfang der Ermäßigung nach dem Nutzen der Informationen und Beweismittel sowie nach dem Zeitpunkt der Antragstellung. Die maximale Ermäßigung kann 50 Prozent der Geldbuße betragen.
 

Bußgeldzumessung

Im Rahmen der Umsetzung der 10. GWB-Novelle hat das BKartA zudem die Leitlinien zur Bußgeldzumessung neu gefasst. Bei der Bußgeldzumessung wird künftig ein prozentualer Anteil des tatbezogenen Umsatzes als Ausgangswert heranzuziehen sein, dessen Höhe sich nach dem Gesamtumsatz des Unternehmens im letzten Geschäftsjahr richtet. Als tatbezogener Umsatz, ist der Umsatz zu verstehen, der insgesamt mit den von den Absprachen betroffenen Produkten oder Dienstleistungen im Verstoßzeitraum erzielt wurde.
Zusätzlich listen die Leitlinien nun bestimmte tat- und täterbezogene Merkmale auf, die im Rahmen der bei der Bußgeldzumessung vorzunehmenden Gesamtabwägung zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus können nun auch Compliance-Maßnahmen, die vor und nach der Tat getroffen wurden künftig im Rahmen der Bußgeldzumessung berücksichtigt werden.
 

Folgen für die Praxis

Laut Andreas Mundt, dem Präsidenten des BKartA können Unternehmen "mit Hilfe der Leitlinien zum Kronzeugenprogramm leichter einschätzen, was auf sie zukommt und unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung vom Bußgeld oder eine erhebliche Reduktion der Strafe in Betracht kommt" – die Anreize zur Aufdeckung von Kartellen sollen also erhöht werden.
Im Hinblick auf die Leitlinien zur Bußgeldzumessung hat sich "die Zumessungsmethodik, die sich noch mehr an der gerichtlichen Praxis orientiert, geändert. Maßgeblicher Gesichtspunkt bleibt aber der von dem Kartellverstoß betroffene Umsatz. Insgesamt wird sich daher das Bußgeldniveau nicht wesentlich ändern." Künftig können Bußgeldentscheidungen von den betroffenen Unternehmen also besser überprüft und gegebenenfalls auch gegen die Höhe des erlassenen Bußgeldes vorgegangen werden.
Bezüglich der Berücksichtigung von Compliance-Maßnahmen ist schließlich zu beachten, dass diese nun auch dann ausnahmsweise berücksichtigt werden können, wenn die getroffenen Maßnahmen nicht zur Aufdeckung des Verstoßes geführt haben. Dies ist bei Verstößen unter der Leitungsebene eines Unternehmens der Fall, "wenn die getroffenen Vorkehrungen allein deswegen nicht zur Aufdeckung und Anzeige geführt haben, weil die handelnde Person sich zwecks Erzielung persönlicher Vorteile über den Compliance-Kodex des Unternehmens in außergewöhnlichem Maße und unter gezielter Täuschung seiner Vorgesetzten hinweggesetzt hat."
 

Links

Bundeskartellamt: Neue Leitlinien des Bundeskartellamtes zum Kronzeugenprogramm und zur Bußgeldzumessung
Bundeskartellamt: Leitlinien zum Kronzeugenprogramm
Bundeskartellamt: Leitlinien für die Bußgeldzumessung
Bundeskartellamt: Merkblatt über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen für Kartellbeteiligte
 

Spezialgebiete

Kartellrecht