Digitalisierung in der Verwaltung: Das neue Onlinezugangsgesetz | Fieldfisher
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Digitalisierung in der Verwaltung: Das neue Onlinezugangsgesetz

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Noch immer scheint die Digitalisierung von Behördenvorgängen in der Verwaltung nicht angekommen zu sein. Die Verwaltungsbehörden hinken in Sachen Digitalisierung stark hinterher: Viele Behördengänge können nicht digital erledigt werden, obwohl bereits mit der Einführung des Onlinezugangsgesetzes (kurz: OZG) Maßstäbe und Ziele zur Digitalisierung der Verwaltung gesetzt wurden.

Nach langen Verzögerungen einigten sich Bund und Länder am 12. Juni 2024 nun schließlich im Vermittlungsausschuss über die Neuerung des Onlinezugangsgesetzes. Die Novelle soll dabei vor allem eine Erleichterung für die Bürger:innen mit sich bringen.

Worum es dabei konkret geht, welche Änderungen zu erwarten sind und welcher Zweck der Reform des OZG zugrunde liegt, soll in diesem Beitrag geklärt werden.

1. Hintergrund des Onlinezugangsgesetzes

Erstmalig ist das OZG bereits 2017 in Kraft getreten. Bereits die Urfassung des OZG verpflichtete die Behörden bis Ende 2022 dazu, ihre Verwaltungsleistungen auch digital über Verwaltungsportale verfügbar zu machen – von den 581 vorgesehenen Leistungen waren davon Ende 2023 jedoch lediglich 81 umfassend umgesetzt und nach einer Untersuchung des Vergleichsportals Verivox 91 weitere, die zumindest in einigen Bundesländern und Kommunen abrufbar waren. Die Bundesrepublik blieb damit deutlich hinter den angesetzten Zielen zurück.

Nachdem die Bundesregierung im August 2023 mit dem OZG-Änderungsgesetz (BT Drs. 20/8093) unter anderem beschloss, die Frist zur Umsetzung der Digitalisierungsziele zu streichen und damit auf harte Kritik stieß, einigte man sich nun auf die längst überfällige Reform des OZG. Das Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes (kurz: OZG 2.0) wird voraussichtlich im Juli 2024 in Kraft treten.

Das neue OZG 2.0 sieht unter anderem ein Recht der Bürger:innen darauf, dass Leistungen der Verwaltung auch digital angeboten werden, vor. Damit möchte die Bundesregierung vor allem auch den Druck auf den Bund hinsichtlich einer schnelleren Umsetzung der Regelungen zur Digitalisierung der Verwaltung erhöhen.

Ziel des OZG 2.0 ist es, Bürger:innen und Unternehmen durch ansprechende digitale Angebote eine einfache, sichere und ortsunabhängige Nutzung der Verwaltung zu ermöglichen.

Die Digitalisierung der Verwaltung werde mit der Reform beschleunigt und Bürger:innen würden dies unmittelbar im Alltag spüren, so Bundesinnenministerin Nancy Faeser.

2. Welche Änderungen sind nun aber vorgesehen?

Das OZG 2.0 soll mehr Verbindlichkeit für eine schnelle und effiziente Verwaltung schaffen. Im Einzelnen sind dazu folgende Änderungen vorgesehen:

  • Recht auf digitale Verwaltung: Dieser Rechtsanspruch wird mit Beginn des Jahres 2028 auch durch den Einzelnen einklagbar sein. Das Recht auf elektronischen Zugang zu Verwaltungsleistungen bezieht sich jedoch nur auf Leistungen des Bundes und begründet keine Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche – es handelt sich dabei vielmehr um einen reinen Leistungsanspruch.
     
  • Zentrales Bürgerkonto: Bürger:innen sollen Zugriff auf ein einheitliches elektronischen Konto für Verwaltungsdienstleistungen des Bundes (sog. DeutschlandID) erhalten, mit dem nicht nur die Kommunikation mit den Behörden ausschließlich online über ein digitales Postfach ermöglicht werden soll, auch Anträge sollen künftig digital gestellt, bearbeitet und beschieden werden können. Verwaltungsleistungen sollen dabei sogar ohne händische Unterschrift beantragt werden können. Der Weg zu den Behörden würde damit gänzlich erspart bleiben.
     
  • Once-Only-Prinzip: Auch Nachweise für Anträge – wie eine Geburtsurkunde – können fortan digital bei den zuständigen Behörden und Registern mit Einverständnis des Antragstellers abgerufen werden. Nachweise müssen damit nicht mehr wiederholt vorgelegt werden.
     
  • Darüber hinaus sollen für Unternehmen spätestens in 5 Jahren ausschließlich digitale Verfahren eingeführt werden und somit die enorme Masse an Bürokratie gesenkt werden.
     
  • Ausbau des Datenschutzes: Auch der Datenschutz soll weiter ausgebaut werden und zu mehr Nutzerfreundlichkeit und Transparenz beitragen. Zukünftig soll es Nutzer:innen möglich sein, einzusehen, wenn eine Datenübermittlung zwischen öffentlichen Stellen erfolgt sei.
     
  • Einheitliche Standards: Das OZG bezieht sich zwar im engeren Sinne nur auf die Bundesverwaltung. Dennoch sieht die Reform des OZG nicht nur die Digitalisierung und Vereinfachung der Bundesverwaltung vor. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass bundesweit Standards und Verfahren festgelegt werden, um einmal entwickelte Onlineanwendungen möglichst schnell und einfach auch in den einzelnen Bundesländern und Kommunen zu etablieren. Diese Standards sollen in den nächsten zwei Jahren in einem gemeinsamen Gremium aus Bund und Ländern verbindlich entwickelt werden.

3. Fazit

Die längst überfällige Reformierung der Digitalisierung der Verwaltung ist ein wichtiger Schritt hin zu einer nachhaltigen Transformation der öffentlichen Verwaltung. Diese Veränderungen können zukünftig dazu beitragen, die stark belasteten Behörden aber auch die Bürger:innen zu entlasten. Ob das OZG 2.0 der erhoffte Durchbruch bei der Digitalisierung staatlicher Aufgaben bringt, bleibt jedoch abzuwarten.